Benn-Ibler: „Auch wenn unsere Forderung nach der kürzest möglichen Speicherdauer umgesetzt wurde, bleiben unsere grundsätzlichen Bedenken aufrecht.“
In seiner von RA Dr. Elisabeth Rech, Vizepräsidentin der Rechtsanwaltskammer Wien, vorbereiteten Stellungnahme zur Novelle des Telekommunikationsgesetzes bestärkt der Österreichische Rechtsanwaltskammertag (ÖRAK) seine schon bisher klar ablehnende Haltung gegenüber einer verdachtsunabhängigen, flächendeckenden Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten aller Bürger. Bereits im Mai 2007 hat die Rechtsanwaltschaft im Rahmen einer ersten Stellungnahme vor einem Bruch mit der Tradition des österreichischen Rechtsstaates gewarnt, da ohne vorliegende Verdachtsmomente in die grundrechtlich geschützte Position des Einzelnen zu Strafverfolgungszwecken eingegriffen werden soll. Auch nach dem derzeit vorliegenden Entwurf sollen die im Zuge eines Kommunikationsdienstes erzeugten oder verarbeiteten Verkehrs- und Standortdaten aller Österreicherinnen und Österreicher ohne Unterschied verdachtsunabhängig und flächendeckend auf Vorrat gespeichert werden. Eine solche Maßnahme stellt zweifelsohne einen massiven Eingriff in eine ganze Palette von Grundrechten dar: Jenes auf Achtung der Privatsphäre, auf Datenschutz, das Fernemeldegeheimnis, das Kommunikationsgeheimnis, das Recht auf freie Meinungsäußerung sowie die Unschuldsvermutung.
ÖRAK-Präsident Dr. Gerhard Benn-Ibler bezweifelt den Sinn der Umsetzung grundsätzlich: „Diesem immensen Grundrechtseingriff – immerhin werden in Zukunft von jedem Bürger ohne Verdacht die genannten Daten gespeichert – steht nach Erachten der Rechtsanwaltschaft ein in keinem Verhältnis stehender Nutzen zum Zweck der Strafverfolgung gegenüber“. Berücksichtige man, dass die gegenständliche Richtlinie zur Bekämpfung des Terrorismus und der organisierten Kriminalität gedacht ist, sei es selbst für einen Laien unschwer vorauszusehen, dass Personen aus einem solchen Umfeld Wege finden werden, dieser Speicherung zu entgehen, so Benn-Ibler weiter. Technische Möglichkeiten bieten sich hier in Fülle an und werden in Zukunft mit Sicherheit auch weiter entwickelt werden. Jene Personen, die der Erfassung nachvollziehbarer Daten entgehen wollen, werden dies technisch umsetzen können. Die tragische Schlussfolgerung: Erfasst werden somit die Daten jener Personen, die entweder keine Kenntnis von der Vorratsdatenspeicherung haben oder kein Interesse, derselben zu entgehen, also die Daten ganz normaler „Durchschnittsbürger“.
Zwtl.: Alle Bürger unter Generalverdacht
Anstelle des rechtstaatlichen Prinzips, wonach die behördliche Verfolgung von Einzelpersonen davon abhängig gemacht wird, ob es konkrete Verdachtsmomente gegen diese gibt, herrscht jetzt der Grundsatz, jeden präventiv zu überwachen um dadurch möglicherweise etwas zu finden. „Der Staat stellt damit seine Bürger unter Generalverdacht“, so Benn-Ibler. Dies ist nicht nur Ausdruck des staatlichen Misstrauens gegenüber der Bevölkerung, sondern zeigt auch, dass die Verantwortlichen kein Rezept wissen, wie sie mit der gegenständlichen Situation umgehen sollen. „Auf jeden Vorfall wird mit einer weiteren Überwachungsmaßnahme bzw. Verschärfung bereits bestehender Überwachungsmaßnahmen reagiert, das ist kein Rezept gegen den Terror, das ist ein Zeugnis der Ohnmacht der Verantwortlichen. Ich bin nicht bereit Bürgerrechte laufend gegen Scheinsicherheiten zu tauschen“´, findet Benn-Ibler deutliche Worte. Das von den Befürwortern der Vorratsdatenspeicherung stets angeführte Argument, der Inhalt der erfassten Gespräche und E-Mails würde nicht gespeichert werden, ändert nichts an der Situation. Denn auch bei Verkehrs- und Standortdaten können soziale Netzwerke nachvollzogen, sowie mehr oder weniger genaue Bewegungsprofile jedes Österreichers erstellt werden. Selbstverständlich ist es dann auch ein leichtes, Rückschlüsse auf den Inhalt der Kommunikation zu ziehen.
Zwtl.: Eingriff in die anwaltliche Verschwiegenheit
Die rechtsanwaltliche Kommunikation ist bislang zu Recht in besonderer Weise geschützt. Ein Rechtsanwalt darf derzeit nur dann überwacht werden, wenn er selbst der Tat, derentwegen die konkrete Überwachung erfolgen soll, „dringend verdächtig“ ist. Die Tatsache, dass durch den vorliegenden Entwurf auch die Anschlüsse von Rechtsanwälten ohne das Vorliegen eines entsprechenden Verdachts überwacht werden, bedeutet das (partielle) Ende des oben angesprochenen besonderen Schutzes der rechtsanwaltlichen Kommunikation. „Dies ist ein nicht tolerierbarer Eingriff des Staates in das dem Bürger zustehende Verschwiegenheitsrecht seines Rechtsanwaltes“, stellt Benn-Ibler klar. Das Argument, wonach der Inhalt der Kommunikation nicht erfasst wird, greift hier völlig ins Leere. Bei einer telefonischen Kontaktaufnahme mit einer Rechtsanwaltskanzlei kann naturgemäß auf den Inhalt, nämlich in der Regel eine rechtsanwaltliche Konsultation, rückgeschlossen werden“, so Benn-Ibler. Gleiches gilt selbstverständlich auch für andere Berufe wie Journalisten, aber auch für Service- und Beratungsangebote, wie etwa ein Anruf bei der „Aidshilfe“, der „Aktion Leben“ oder etwa bei „Rat auf Draht“. Solche Telefonate werden in aller Regel eine entsprechende Beratung oder Hilfestellung zum Inhalt haben.
Besonders ärgerlich ist, dass diese Form der Umsetzung keineswegs europarechtlich zwingend wäre. Artikel 5 Abs. 2 der Richtlinie ordnet ausdrücklich an, dass keinerlei Daten auf Vorrat gespeichert werden dürfen, „die Aufschluss über den Inhalt einer Kommunikation geben“. In vielen, wie etwa den genannten Fällen, wird aber aus den Verkehrsdaten auf den Inhalt rückgeschlossen werden können. Die Rechtsanwaltschaft fordert daher, zumindest eine entsprechende Ausnahmeregelung in den Gesetzesentwurf aufzunehmen.
Postiv anzumerken ist, dass bei der Umsetzung die vom ÖRAK geforderte Minimalspeicherdauer von 6 Monaten gewählt wurde. Hingegen bleibt die Abfragebedingung, wonach es sich um eine „schwere Straftat“ handeln muss, völlig unbestimmt. Während der ursprüngliche Entwurf des Ludwig Boltzmann Institutes für Menschenrechte diesbezügliche Ausführungen noch in seinem Vorblatt enthält, fehlen diese plötzlich im vorliegenden Entwurf. Da der Europäische Gesetzgeber damit argumentiert, die Richtlinie zur Bekämpfung des Terrorismus und organisierter Kriminalität zu benötigen, soll diese Zieldefinition auch die Erklärung vorgeben, was unter einer „schweren Straftat“ zu verstehen ist. Nämliche jene mit einer Untergrenze von 5 Jahren Freiheitsstrafe sowie Delikte, die der Zielsetzung der Richtlinie dienen, wie etwa „Terrorismusfinanzierung“, „terroristische Vereinigung“ und „kriminelle Organisation“.
„Aus den genannten Gründen lehnt der Österreichische Rechtsanwaltskammertag die geplanten Maßnahmen mit Vehemenz ab“, so Benn-Ibler zusammenfassend. Die Stellungnahme des ÖRAK ist online unter www.rechtsanwaelte.at (Menüpunkt Stellungnahmen) abrufbar.
In Österreich gibt es 5500 Rechtsanwälte, rund siebzehn Prozent davon sind Frauen. Rechtsanwälte sind bestausgebildete und unabhängige Rechtsvertreter und -berater, die nur ihren Klienten verpflichtet und verantwortlich sind. Primäre Aufgabe ist der Schutz, die Verteidigung und die Durchsetzung der Rechte Einzelner. Dritten gegenüber sind Rechtsanwälte zu absoluter Verschwiegenheit verpflichtet, womit auch eine völlige Unabhängigkeit vom Staat gewährleistet wird. Vertreten werden die Rechtsanwälte durch die Rechtsanwaltskammern in den Bundesländern sowie durch den Österrechischen Rechtsanwaltskammertag, ÖRAK, mit Sitz in Wien.
Rückfragehinweis:
Österreichischer Rechtsanwaltskammertag,
Bernhard Hruschka Bakk., Tel.: 01/535 12 75-15,
hruschka@oerak.at, www.rechtsanwaelte.at