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Rechtsanwaltschaft mahnt: Keine Anlassgesetzgebung – auch nicht im Bereich des Mietrechts

Benn-Ibler: „Legistische Kehrtwendungen auf Kosten der Rechtssicherheit stehen im glatten Widerspruch zur gesetzgeberischen Sorgfalt!“

Angesichts der bereits vor einem Jahr vorgenommenen Neuregelung der jährlichen Inflationsanpassung bei den Richtwertmieten, stellt die neuerliche Kehrtwendung hin zur vorherigen Regelung einen klaren Rückschritt im Entwicklungsprozess der Rechtsordnung im Allgemeinen und des Mietrechts im Speziellen dar. Um jenen ca. 350.000 österreichischen Haushalten, die eine Richtwertmiete bezahlen, eine möglichst faire Inflationsanpassung zu garantieren, wurde im Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetz (MILG) des Vorjahres eine neue Regelung getroffen. Demnach errechnet sich die jährliche Anpassung aus der durchschnittlichen Jahresinflation, anstelle der zuvor als Grundlage dieser Berechnung herangezogenen Dezemberinflation. „Ein für alle Beteiligten fairer Modus, der nicht bei erstbester Gelegenheit wieder geändert werden sollte“, so Dr. Gerhard Benn-Ibler, Präsident des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (ÖRAK).

Bei der nun angedachten Abkehr vom erst kürzlich eingeschlagenen Kurs, handelt es sich um einen klassischen Fall übereilter Anlassgesetzgebung. „Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten ist Panikmache das falsche Mittel. Die derzeit gültige Berechnungsweise, wonach der Jahresschnitt der Teuerung als Maßstab für eine Anpassung herangezogen wird, stellt den wohl fairsten Berechnungsschlüssel dar“, so Benn-Ibler. „Ein Rosinenpicken, das mit einem ständigen Hin- und Her in allen Segmenten der Rechtsordnung verbunden wäre, ist gerade im sensiblen Justizbereich völlig fehl am Platz“, ergänzt der ÖRAK-Präsident.

Auch die wiederholt ins Spiel gebrachte Anhebung des Schwellenwertes auf 10% muss als klarer Rückschritt gewertet werden. „Was auf den ersten Blick für eine Entlastung der Mieter gehalten werden könnte, entpuppt sich bei genauem Hinsehen als rechtlich bedenkliche Mogelpackung“, so Benn-Ibler. „Unausweichliche und sachlich gerechtfertigte Wertsicherungen zu verzögern, um diese dann später umso härter greifen zu lassen, ist keine ernstzunehmende, strukturelle Entlastung der Mieter“, weist Benn-Ibler auf die Folgen einer solchen Neuregelung hin. „Eine Anhebung des Schwellenwertes auf 10% verhindert nicht ein Ansteigen des Mietzinses, sondern zögert dieses lediglich hinaus.“

Wie bereits in der Vergangenheit mehrfach zum Ausdruck gebracht, spricht sich die Rechtsanwaltschaft daher entschieden gegen überfallsartig auf das Tapet gebrachte, rein anlassbezogene, Gesetzesänderungen aus. „Neben dem ohnehin schalen Beigeschmack, den ein solcher rechtspolitischer Zick-Zack-Kurs mit sich brächte, bliebe unter dem Strich das schwindende Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtssicherheit“, so Benn-Ibler abschließend.

 

In Österreich gibt es 5300 Rechtsanwälte, rund siebzehn Prozent davon sind Frauen. Rechtsanwälte sind bestausgebildete und unabhängige Rechtsvertreter und -berater, die nur ihren Klienten verpflichtet und verantwortlich sind. Primäre Aufgabe ist der Schutz, die Verteidigung und die Durchsetzung der Rechte Einzelner. Dritten gegenüber sind Rechtsanwälte zu absoluter Verschwiegenheit verpflichtet, womit auch eine völlige Unabhängigkeit vom Staat gewährleistet wird. Vertreten werden die Rechtsanwälte durch die Rechtsanwaltskammern in den Bundesländern sowie durch den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag, ÖRAK, mit Sitz in Wien.

 

Rückfragehinweis:
Österreichischer Rechtsanwaltskammertag,
Bernhard Hruschka Bakk., Tel.: 01/535 12 75-15,
hruschka@oerak.at, www.rechtsanwaelte.at

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