Reduktion der Pensionsbeiträge in Versorgungseinrichtung Teil A
Rechtsanwaltsanwärterinnen und Rechtsanwältinnen können sich gemäß den Umlageordnungen für den Zeitraum des Mutterschutzes (oder bei Selbständigen eines entsprechenden Zeitraums) vom Beitrag befreien lassen. Diese Zeiten werden bei der Pensionsberechnung voll angerechnet (Solidarleistung, § 21 Satzung Teil A 2018).
Für Rechtsanwältinnen (angestellt und selbständig) gibt es auch gemäß den Umlageordnungen die Möglichkeit, sich innerhalb eines Jahres ab Geburt eines Kindes für maximal 12 Kalendermonate ab Antragstellung auf den für Rechtsanwaltsanwärterinnen zu leistenden Beitrag ermäßigen zu lassen. Zu beachten ist allerdings, dass diese ermäßigten Zeiten bei der Pensionsberechnung nur aliquot berücksichtigt werden.
Reduktion der Pensionsbeiträge in Versorgungseinrichtung Teil B
Hier gibt es generell die Möglichkeit, sich ermäßigen zu lassen, wenn der Gewinn oder das Gehalt bestimmte Grenzen nicht überschreitet (§ 8 Satzung Teil B 2018).