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Verfahrenshilfe

Personen, die wirtschaftlich schlechter gestellt sind, wird über Antrag vom Gericht die Verfahrenshilfe bewilligt und von der Rechtsanwaltskammer ein Rechtsanwalt zur unentgeltlichen Rechtsvertretung zur Verfügung gestellt.

Wozu?

Wenn Sie sich die Kosten zur Führung eines Verfahrens ohne Beeinträchtigung Ihres notwendigen Lebensunterhaltes nicht leisten können und die Prozessführung nicht offenbar mutwillig und aussichtslos erscheint, sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, dass Ihnen vom Gericht die Verfahrenshilfe bewilligt wird.

Wie bekomme ich Verfahrenshilfe?

Das entsprechende Antragsformular für Verfahrenshilfe erhalten Sie bei allen Gerichten und in der Rechtsanwaltskammer Ihres Bundeslandes. Einzubringen ist der Antrag beim zuständigen Gericht.

Wenn Ihr Antrag auf Verfahrenshilfe bewilligt wird, stellt Ihnen die Rechtsanwaltskammer Ihres Bundeslandes einen Rechtsanwalt bei, der Ihre Interessen vertritt. Normalerweise erfolgt die Beigebung eines Rechtsanwaltes nach dem Rotationsprinzip, Sie können jedoch einen Wunschanwalt (am Besten schon bei der Antragstellung) nennen.

Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Rechtsanwaltskammer.

Gibt es trotzdem Kosten?

Wenn Sie im Rechtsstreit gewinnen, so hat Ihr Rechtsanwalt Anspruch auf Ersatz seiner Kosten durch den Prozessgegner.

Bei Prozessverlust erhält Ihr Rechtsanwalt keine Entlohnung. Wichtig ist jedoch, dass Sie die Kosten der gegnerischen Partei zu tragen haben. Die Kosten des Ihnen beigegebenen Rechtsanwaltes haben Sie dann zu tragen, wenn Sie im Zeitraum von 3 Jahren nach Prozessende - ohne Beeinträchtigung ihres notwendigen Lebensunterhaltes - dazu finanziell in der Lage sind!

Weitere Informationen zur Verfahrenshilfe finden Sie hier.

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