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Schiedsgericht

Private Streitigkeiten außergerichtlich zu regeln – mit einem Schiedsverfahren - wird national und international gesehen immer wichtiger. Die Vorteile dieser Regelung für den Klienten liegen auf der Hand, denn Schiedsverfahren sind in besonderem Maß geeignet, Auseinandersetzungen möglichst schnell, kostengünstig und kompetent im Einzelfall zu bereinigen und führen auch zu einer Entlastung der staatlichen Gerichtsbarkeit.

In der ZPO-Novelle 2002 wurde festgehalten, dass bei den Rechtsanwaltskammern und dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag Schiedsgerichte eingerichtet werden können. Die Erläuterungen zur ZPO-Novelle 2002 halten dazu fest, dass Rechtsanwälte jedenfalls über das Wissen und die Erfahrung zur Leitung eines Schiedsverfahrens verfügen, die erforderliche Unabhängigkeit haben und auch das notwendige hohe Maß an Sach- und Rechtskunde besitzen.

Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat bereits eine Rahmenschiedsordnung (siehe Gesetzestexte) erlassen, die Grundlage dafür ist, dass die einzelnen Rechtsanwaltskammern in den Bundesländern die im Gesetz vorgesehenen Schiedsgerichte errichten können.

Schiedsrichter sind alle freiberuflich tätigen Rechtsanwälte, die in der Liste der Rechtsanwälte oder in der Liste der europäischen Rechtsanwälte eingetragen sind. Daneben gibt es noch sogenannte Fachbereichslisten, in denen die rechtlichen Fachgebiete einzelner Rechtsanwälte aufgelistet werden (zB Wirtschaftsrecht, Immobilienrecht, Arbeitsrecht, Familienrecht, Erbrecht, etc).

Wie funktioniert ein Schiedsverfahren?

Das Schiedsverfahren ist durch Einbringen der Klage beim Schiedsgericht eingeleitet. Mit der Klage ist entweder der urkundliche Nachweis vorzulegen, dass sich der Beklagte mit der Durchführung des Schiedsverfahrens im konkreten Streitfall ausdrücklich einverstanden erklärt hat, oder ausdrücklich die Zuständigkeit des Schiedsgerichts vorzuschlagen.

Die Klage wird vom Sekretär des Schiedsgerichts dem Beklagten mit einem Exemplar der Schiedsordnung, einem Exemplar der allgemeinen Liste der Schiedsrichter und einem Exemplar der Fachbereichsliste zugestellt.

Der Beklagte hat sodann innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu erklären, ob er sich auf das Schiedsverfahren einlässt, ob er mit dem vom Kläger vorgeschlagenen Schiedsrichter einverstanden ist und ob er - bei Nichteinigung der Parteien auf einen konkreten Schiedsrichter - mit der Bestellung eines Schiedsrichters durch das Präsidium einverstanden ist.

Binnen weiterer 14 Tage - als nur vier Wochen nach der Zustellung der Klage - ist eine begründete Klagebeantwortung zu erstatten.

Das Schiedsgericht entscheidet entweder durch Einzelschiedsrichter oder durch einen Senat von drei Richtern. Die Parteien können sich dabei auf die Person des Schiedsrichters einigen. Kommt eine solche Einigung nicht zustande, wird der Schiedsrichter vom Präsidium aus der Liste in alphabetischer Reihenfolge des Anfalls der Verfahren bestellt.

Das Schiedsverfahren wird grundsätzlich nach den Bestimmungen der ZPO (mit bestimmten Ausnahmen) durchgeführt.

Was kostet ein Schiedsverfahren?

Mit dem Einbringen der Klage ist die Schiedsgebühr zu zahlen. Damit wird die Tätigkeit des Schiedsrichters abgegolten. Er wird also bemüht sein, die Sache ohne unnötige Verzögerung zu entscheiden.

Parallel zum Schiedsgericht können auch Schlichtungsstellen eingerichtet werden. Bei diesen können die Parteien - noch bevor es zu einem Schiedsverfahren kommt - einen Schlichtungsversuch unternehmen.

Weiterführende Informationen finden Sie bei den einzelnen Rechtsanwaltskammern, die Schiedsgerichte bereits eingerichtet haben.

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