Corona Hilfs-Fonds
Der Corona Hilfs-Fonds soll rasch finanzielle Mittel für österreichische Unternehmen bereitstellen, die auf Grund der Corona-Krise schwerwiegende Liquiditätsengpässe haben. Dadurch soll das wirtschaftliche Überleben der Unternehmen sichergestellt werden. Der Gesamtrahmen aller Maßnahmen des Corona Hilfs-Fonds beträgt 15 Milliarden Euro, die flexibel je nach unmittelbarem Bedarf einerseits für Fixkostenzuschüsse anderseits für Garantien verwendet werden können.
Der Corona Hilfs-Fonds soll Unternehmen und Branchen, die durch Maßnahmen wie Betretungsverbote, Reisebeschränkungen oder Versammlungsbeschränkungen besonders betroffen sind und Liquiditätsprobleme haben zur Verfügung stehen. Darüber hinaus hilft der Corona Hilfs-Fonds Unternehmen, die in Folge der Corona-Krise mit großen Umsatzeinbußen und der Gefährdung ihrer Geschäftsgrundlage konfrontiert sind.
Mit Garantien der Republik, direkten Fixkostenzuschüssen und einem Umsatzersatz für von der behördlichen Schließung betroffenen Unternehmen soll der Liquiditätsbedarf abgedeckt werden.
Garantien:
Single-Point of Contact ist die Hausbank. Garantien können seit 8. April 2020 über Ihre Hausbank beantragt werden. Diese füllt gemeinsam mit dem Unternehmen den Antrag aus. Je nach Unternehmen wird dieser Antrag dann an die Oesterreichische Kontrollbank (Großunternehmen), an die Austria Wirtschaftsservice GmbH (Klein- und Mittelbetriebe) oder an die Österreichische Hotel- und Tourismusbank GmbH (Tourismusunternehmen) weitergeleitet. Über diese drei Förderstellen werden von der COFAG Kreditgarantien für von Banken an Unternehmen vergebene Kredite ausgestellt.
Fixkostenzuschuss I:
Ein direkter und sofortiger Zuschuss soll bei der Deckung von Fixkosten unterstützen. Dieser Zuschuss konnte von 20. Mai 2020 bis 31. August 2021 über FinanzOnline beantragt werden und muss (vorbehaltlich korrekter Angaben) nicht zurückgezahlt werden. Die Angaben sind vor Einreichung vom Steuerberater / Wirtschaftsprüfer und Bilanzbuchhalter zu prüfen und zu bestätigen.
Bemessungsgrundlage sind die Fixkosten und Umsatzausfälle des Unternehmens ab dem 16. März 2020 und mit Ende der Covid-Maßnahmen, längstens jedoch bis zum 15. September 2020.
Der Fixkostenzuschuss ist gestaffelt und abhängig vom Umsatzausfall des Unternehmens und kann bis zu 75 % betragen. Wenn die Fixkosten binnen 3 Monaten 2.000 Euro übersteigen, zahlt der Bund:
► 40-60 % Ausfall: 25 % Ersatzleistung
► 60 -80 % Ausfall: 50 % Ersatzleistung
► 80-100 % Ausfall: 75 % Ersatzleistung
Weitere Informationen zum Fixkostenzuschuss finden Sie hier oder unter www.fixkostenzuschuss.at.
Fixkostenzuschuss 800.000:
Zusätzlich zum Fixkostenzuschuss I ist seit 23. November 2020, bis spätestens 31. März 2022 die Beantragung des Fixkostenzuschuss 800.000 über FinanzOnline möglich. Anspruchsberechtigt sind alle Unternehmen, die durch die Corona-Krise im Zeitraum zwischen 16. September 2020 und 30. Juni 2021 Umsatzausfälle von mindestens 30 Prozent haben. Unternehmen mit einem Umsatz von weniger als 120.000 Euro im letztveranlagten Jahr haben die Option, die Fixkosten in pauschalierter Form zu ermitteln. In diesem Fall können 30% des Umsatzausfalls pauschal als Fixkosten geltend gemacht werden.
Die Auszahlung des Fixkostenzuschusses 800.000 kann in zwei Tranchen beantragt werden und erfolgt anders als der Fixkostenzuschuss I nach einer linearen Berechnung (bis zu 100% der Fixkosten). Außerdem wurde die Definition der Fixkosten erweitert.
Weitere Informationen zum Fixkostenzuschuss 800.000 finden Sie hier oder unter www.fixkostenzuschuss.at.
Verlustersatz I:
Alternativ zum Fixkostenzuschuss 800.000 können Unternehmen, die im Zeitraum zwischen 16. September 2020 und 30. Juni 2021 Umsatzausfälle von mindestens 30 Prozent erlitten haben, einen Verlustersatz geltend machen. Wird auch ein Umsatzersatz geltend gemacht, so verringert sich der Verlustersatz entsprechend.
Der Antrag musste durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter eingebracht und für die erste Tranche bis spätestens 30. Juni 2021 gestellt werden. Die zweite Tranche kann noch bis 31. März 2022 beantragt werden.
Weitere Informationen zum Verlustersatz finden Sie hier oder unter www.fixkostenzuschuss.at/verlustersatz.
Verlustersatz II:
Der verlängerte Verlustersatz kann geltend gemacht werden, wenn im Zeitraum zwischen 1. Juli 2021 und 31. Dezember 2021 Umsatzausfälle von mindestens 50 Prozent angefallen sind, wobei der gesamte Verlustersatz mindestens 500 Euro betragen muss.
Der Antrag muss durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter eingebracht und für die erste Tranche bis spätestens 31. Dezember 2021 gestellt werden. Die zweite Tranche kann noch bis 30. Juni 2022 beantragt werden.
Weitere Informationen zum Verlustersatz finden Sie hier oder unter www.fixkostenzuschuss.at/verlustersatz.
Verlustersatz III:
Eine weitere Verlängerung des Verlustersatzes kann geltend gemacht werden, wenn im Zeitraum zwischen 1. Jänner 2022 und 31. März 2022 Umsatzausfälle von mindestens 40 Prozent angefallen sind, wobei der gesamte Verlustersatz mindestens 500 Euro betragen muss.
Der Antrag muss durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter eingebracht und für die erste Tranche bis spätestens 9. April 2022 gestellt werden. Die zweite Tranche muss bis 30. September 2022 beantragt werden.
Weitere Informationen zum Verlustersatz finden Sie hier oder unter www.fixkostenzuschuss.at/verlustersatz.
Umsatzersatz I:
Der Anspruch bestand für Unternehmen, die im November 2020 direkt von den verordneten Einschränkungen der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung bzw COVID-19-Notmaßnahmenverordnung betroffen und in direkt betroffenen Branchen tätig waren. Der Antrag konnte im Zeitraum vom 6. November 2020 bis 15. Dezember 2020 über FinanzOnline gestellt werden. Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes ergibt sich aus dem ermittelten vergleichbaren Vorjahresumsatz und beträgt 80 % des Umsatzausfalles (max. 800.000 Euro). Bei Handelsunternehmen wird der Lockdown-Umsatzersatz je nach Gruppe gestaffelt mit 20%, 40%, und 60% vergütet.
Bis 20. Jänner 2021 konnten jene direkt betroffenen Unternehmen einen Lockdown-Umsatzersatz beantragen, die zwischen 7. Dezember 2020 und 31. Dezember 2020 weiterhin behördlich geschlossen bleiben mussten. Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes ergibt sich aus dem ermittelten vergleichbaren Vorjahresumsatz und beträgt in diesem Fall 50 % des Umsatzausfalles (max. 800.000 Euro). Bei Handelsunternehmen wird der Lockdown-Umsatzersatz gestaffelt mit 12,5%, 25% oder 37,5% vergütet.
Weitere Informationen zum Umsatzersatz finden Sie unter www.umsatzersatz.at.
Umsatzersatz II:
Bis 30. Juni 2021 konnten von den verordneten Einschränkungen indirekt betroffene Unternehmen ebenfalls einen Umsatzersatz geltend machen. Indirekt betroffen sind Unternehmen dann, wenn sie mindestens 50% ihres Umsatzes bzw. Umsatzerlöse mit Unternehmen erzielen, die zwischen November 2020 und Dezember 2020 direkt von den behördlichen Schließungen betroffen waren.
Der Anspruch besteht, wenn das Unternehmen zwischen 1. November und 31. Dezember 2020 einen Umsatzausfall von mehr als 40% erlitten hat. Es können bis zu 80 % des ermittelten begünstigten Umsatzes (max. EUR 800.000) ersetzt werden. Der Antrag ist über FinanzOnline zu stellen.
Weitere Informationen zum Umsatzersatz finden Sie hier oder unter www.umsatzersatz.at.
Ausfallsbonus:
Von Jänner bis Juni 2021 konnten Unternehmen, die mehr als 40 Prozent Umsatzausfall im Vergleich mit dem jeweiligen Monatsumsatz im Zeitraum März 2019 bis Februar 2020 hatten, einen Ausfallsbonus beantragen. Das gilt also auch für Betriebe, die im November und Dezember 2020 den Umsatzersatz mangels direkter oder indirekter erheblicher Betroffenheit (im Sinne der jeweiligen Richtlinien) nicht beantragen konnten.
Der Ausfallsbonus beträgt bis zu 30 Prozent des Vergleichsumsatzes und besteht zur Hälfte aus dem Ausfallsbonus im engeren Sinn und zur Hälfte aus einem (optionalen) Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000. Der Ausfallsbonus ist mit 60.000 Euro pro Monat gedeckelt (Anhebung für März und April 2021 auf 80.000 Euro).
Weitere Informationen zum Ausfallsbonus finden Sie hier oder unter www.fixkostenzuschuss.at/ausfallsbonus.
Ausfallsbonus II:
Für Unternehmen mit sehr hohem Umsatzausfall von mindestens 50 Prozent wurde der Ausfallsbonus um weitere drei Monate bis September 2021 verlängert. Zum Unterschied zum Ausfallsbonus besteht der Ausfallsbonus II nur aus einem Bonus und nicht mehr aus einem zusätzlichen Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000. Die Höhe des Ausfallsbonus II ergibt sich aus dem Umsatzausfall zum jeweiligen Kalendermonat im Jahr 2019 und dem jeweiligen Prozentsatz für die Branche des Unternehmens (zB Rechtsberatung 40 Prozent) und ist mit 80.000 Euro gedeckelt.
Die Beantragung erfolgt ab dem 16. des Folgemonats erneut über FinanzOnline.
Weitere Informationen zum Ausfallsbonus finden Sie hier oder unter www.fixkostenzuschuss.at/ausfallsbonus2.
Ausfallsbonus III:
Der Ausfallsbonus wurde für die Betrachtungszeiträume November 2021 bis März 2022 wiedereingesetzt. Für die Beantragung muss ein Umsatzausfall von mindestens 40 Prozent im jeweiligen Kalendermonat bzw 30 Prozent im November und Dezember 2021 vorliegen. Der Bonus setzt sich aus dem Umsatzausfall im Betrachtungszeitraum und einem festgesetzten Prozentsatz für die jeweilige Branche (Rechtsberatung 40%) zusammen. Er ist mit 80.000 Euro pro Kalendermonat gedeckelt.
Die Beantragung erfolgt ab dem 10. des Folgemonats erneut über FinanzOnline.
Weitere Informationen zum Ausfallsbonus finden Sie hier oder unter www.fixkostenzuschuss.at/ausfallsbonus3.
Detaillierte Informationen zum Corona Hilfs-Fonds finden Sie auf der Homepage des Finanzministeriums.
Hier finden Sie die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind.
Letzte Aktualisierung: 03.01.2022