COVID-19-Kurzarbeit
Die Regelungen zur COVID-19-Kurzarbeit sowie die Sozialpartnervereinbarung gelten auch für Rechtsanwaltskanzleien. Diese können genauso Kurzarbeit beantragen, wie jedes andere Unternehmen.
Für Informationen zum konkreten Ablauf des Verfahrens wenden Sie sich bitte an Ihre Rechtsanwaltskammer.
Kurzarbeit kann auch für Rechtsanwaltsanwärterinnen und -anwärter beantragt werden.
Weitere Informationen zur COVID-19-Kurzarbeit finden Sie hier. Im Dokument „Arbeitsrechtliche Fragestellungen iZm Corona" finden Sie weitere Informationen zu arbeitsrechtlichen Fragestellungen.
Allgemeine Informationen über die COVID-19-Kurzarbeit finden Sie auf der Homepage des AMS und auf der Homepage des BMA. Einen Kurzarbeit-Rechner des AMS finden Sie hier. Darüber hinaus gibt es ein AMS-Teilzeitberechnungs-Tool für die COVID-19 Kurzarbeitsbeihilfe sowie ein Erklärvideo zur Ausfüllhilfe des AMS.
Vorfinanzierung von Kurzarbeit - Banken haben eine freiwillige Selbstverpflichtung abgegeben, das Kurzarbeitsmodell in Bezug auf die Vorfinanzierung der AMS-Förderung noch zu optimieren, sodass Unternehmen mit Liquiditätsbedarf eine entsprechende Vorfinanzierung erhalten. Die AMS-Bewilligungsbestätigung der Kurzarbeit wird von den Banken als Sicherheit für Betriebsmittelkredite akzeptiert. Die Tilgung erfolgt dann aus der vom AMS bezahlten Kurzarbeitsentschädigung. Weitere Informationen finden Sie hier.
Bitte beachten Sie, dass diese Informationen unverbindlich sind und es sich um keine abschließende Darstellung handelt. Ein Studium der einschlägigen Vorschriften und Anordnungen kann durch diese Informationen nicht ersetzt werden. Manche der dargestellten Aspekte können kurzfristigen Änderungen unterworfen sein.
Letzte Aktualisierung: 28.09.2020