Die Vorsorgevollmacht ab 1.7.2018
Was bringt das 2. Erwachsenenschutzgesetz?
Die wichtigsten Infos zur neuen Rechtslage
Haben Sie sich schon einmal die Frage gestellt, was passiert, wenn Sie eines Tages Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können? Wer kümmert sich um Sie, wenn Sie alt sind? Wer steht Ihnen zur Seite, nachdem Sie einen schweren Unfall hatten?
Sind Sie vielleicht sogar beruflich selbstständig? Wer soll Ihr Unternehmen führen, wenn Sie es nicht mehr können?
Leider setzt sich mit diesen Fragen kaum jemand auseinander, schon gar nicht, wenn man sich derzeit bester Gesundheit erfreut.
In Österreich gibt es derzeit ca 60.000 Sachwalterschaften. Bisher wurde für jemanden, der keine Entscheidungen mehr für sich selbst treffen kann, in der Regel ein Sachwalter bestellt. Dies bedeutete für Betroffene eine erhebliche und womöglich nie endende Einschränkung im Alltag. Noch schlimmer wird die Situation, wenn es sich beim vom Gericht bestellten Sachwalter um eine Person handelt, der man nicht vertraut.
All diese Probleme wurden zum Anlass genommen, das Sachwalterrecht umfassend zu reformieren: Das 2. Erwachsenenschutzgesetz (2. ErwSchG) bringt nun seit 1. Juli 2018 eine Reihe von Neuerungen.
Eines ist klar: Die neue Reform eröffnet Ihnen viele Chancen, Ihr Leben auch für schwierige Zeiten bestmöglich und nach Ihren persönlichen Interessen zu gestalten. Die österreichischen Rechtsanwälte helfen Ihnen dabei!
Die neuen Vertretungsformen
Das Ziel der Reform lautet: Personen, die einen Vertreter brauchen, sollen in Zukunft selbstbestimmter handeln dürfen. Das heißt in erster Linie: Das Modell der bisherigen Sachwalterschaft soll so weit wie möglich zurückgedrängt werden!
Das neue Erwachsenenschutzgesetz sieht daher vier Säulen der Vertretung vor:
- Gerichtliche Erwachsenenvertretung
- Gesetzliche Erwachsenenvertretung
- Gewählte Erwachsenenvertretung
- Vorsorgevollmacht
Die gerichtliche Erwachsenenvertretung – welche der bisherigen Sachwalterschaft am ähnlichsten ist und damit zu den gravierendsten Einschränkungen für Betroffene führt – soll erst dann zur Anwendung kommen, wenn wirklich keine andere Vertretungsalternative in Frage kommt.
Mit der gesetzlichen Erwachsenenvertretung können nächste Angehörige als Vertreter bestellt werden. Diese Vertretungsform wird nur auf drei Jahre befristet und müsste bei Bedarf erneuert werden.
Die gewählte Erwachsenenvertretung gibt Betroffenen im Vergleich zur bisherigen Sachwalterschaft bedeutend mehr Möglichkeiten für eine möglichst eigenständige Alltagsgestaltung. Allerdings dürfen Betroffene für diese Art der Vertretung bloß „gemindert entscheidungsfähig“ sein. Das heißt, hier müssen Sie noch in der Lage sein, die Bedeutung und Folgen der Bevollmächtigung grundsätzlich zu verstehen.
Bei der Vorsorgevollmacht handelt es sich hingegen nach wie vor um DAS Instrument, mit welchem Sie Ihre Angelegenheiten noch VOR Verlust Ihrer Entscheidungsfähigkeit selbst regeln können.
Tipp: Errichten Sie schon jetzt eine Vorsorgevollmacht, damit nicht später womöglich andere über Sie entscheiden! Ihr Rechtsanwalt unterstützt Sie dabei!
Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zur Vorsorgevollmacht:
Vorsorgevollmacht – Was ist das?
Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie noch heute festlegen, wer in Ihrem Namen und in welchen Lebensbereichen für Sie handeln und entscheiden darf, wenn Sie eines Tages selbst dazu nicht mehr in der Lage sind.
Vorsorgevollmacht – Wen kann ich bevollmächtigen und wofür?
Grundsätzlich kann jeder Erwachsene vorsorgebevollmächtigt sein. Achtung: Einige Personen sind hier allerdings ausgenommen (zB Pfleger in einem Heim).
Beim Vorsorgebevollmächtigten sollte es sich jedenfalls um eine Person handeln, zu der Sie ein gutes Vertrauensverhältnis haben. Es können auch mehrere Personen vorsorgebevollmächtigt sein.
Der Vorteil einer Vorsorgevollmacht ist, dass der Wirkungsbereich des Vorsorgebevollmächtigten sehr individuell geregelt werden kann. Sie können die betreffende Person für einzelne Rechtsgeschäfte (zB Liegenschaftsverkauf) oder für bestimmte Arten von Angelegenheiten (zB Verwaltung Ihres Vermögens) einsetzen.
Hinweis: Beachten Sie, dass nach neuer Rechtslage mit einer wirksamen Vorsorgevollmacht (siehe zur Wirksamkeit unten) kein automatischer Verlust Ihrer Handlungsfähigkeit eintritt. Sie können daher grundsätzlich auch nach Verlust Ihrer Entscheidungsfähigkeit zumindest noch Alltagsgeschäfte abschließen.
Tipp: Lassen Sie sich daher schon vorab von Ihrem Rechtsanwalt beraten, welche Angelegenheiten Sie eines Tages wirklich übertragen möchten, damit es im Zweifel nicht zu komplizierten und oftmals kostspieligen Vertragsrückabwicklungen kommt.Vorsorgevollmacht – Wie kann ich sie errichten?
Zur Errichtung einer Vorsorgevollmacht müssen Sie Ihr 18. Lebensjahr vollendet haben, zum Zeitpunkt der Errichtung entscheidungsfähig sein und darüber hinaus gewisse Formvorschriften einhalten. Die Vorsorgevollmacht muss nach neuer Rechtslage höchstpersönlich und schriftlich errichtet werden!
Achtung: Für bestimmte Fälle ist gesetzlich geregelt, dass Sie Ihre Vorsorgevollmacht bei einem Vertreter der Rechtsberufe (zB Rechtsanwalt) errichten lassen müssen, zB wenn Sie Eigentümer einer Liegenschaft sind!
Tipp: Da in den meisten Fällen Vermögenswerte vorliegen, empfiehlt es sich, jedenfalls einen Rechtsanwalt für die Errichtung Ihrer Vorsorgevollmacht beizuziehen.
Sie müssen in Ihrer Vorsorgevollmacht genau anführen, wer welche Angelegenheiten für Sie erledigen darf. Unter anderem sollte enthalten sein:- Name, Geburtsdatum, Adresse, Telefonnummer Ihrer Vertrauensperson
- Genaue Festlegung des Aufgabenbereiches Ihrer Vertrauensperson (zB Festlegung von Pflegeleistungen, Vertretung vor Behörden, Vertretung in finanziellen Angelegenheiten)
Achtung: Die Errichtung der Vorsorgevollmacht muss jedenfalls im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) eingetragen werden. Ihr Rechtsanwalt erledigt diese Eintragung gerne für Sie.
Hinweis: Vorsorgevollmachten, die vor dem 1.7.2018 wirksam errichtet wurden, behalten ihre Gültigkeit!Vorsorgevollmacht – Wann wird sie wirksam?
Achtung: Die Vorsorgevollmacht wird nicht bereits mit der Eintragung ihrer Errichtung wirksam!
Wenn Ihr Vorsorgefall eintritt – Sie also Ihre Entscheidungsfähigkeit eines Tages verlieren – muss dies ebenfalls im ÖZVV eingetragen werden. Erst mit dieser Eintragung wird Ihre Vorsorgevollmacht wirksam. Zur Bescheinigung, dass Sie aufgrund Ihres gesundheitlichen Zustands Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen können, muss zudem ein ärztliches Zeugnis vorgelegt werden.
Tipp: Seit 1. Juli 2018 kann Ihr Rechtsanwalt für Sie nicht nur die Eintragung der Errichtung sondern auch der Wirksamkeit Ihrer Vorsorgevollmacht im ÖZVV vornehmen!Vorsorgevollmacht – Wann endet sie?
Die Vorsorgevollmacht ist zeitlich unbefristet. Sie endet jedoch:
- mit Ihrem Tod bzw dem Tod der Person, die Sie vertritt
- wenn das Gericht dies mit einem Beschluss ausspricht (zB wenn die Person, die Sie vertritt, nicht zu Ihrem Wohl handelt)
- mit Eintragung der Kündigung, des Widerrufs oder des Wegfalls des Vorsorgefalls im ÖZVV
Achtung: Sie können die Vorsorgevollmacht jederzeit widerrufen. Auch in diesem Fall kontaktieren Sie unbedingt Ihren Rechtsanwalt, welcher die notwendigen Eintragungen im ÖZVV für Sie erledigt!
Tipp: In Hinkunft müssen neben der Vorsorgevollmacht auch andere Vertretungsformen im ÖZVV eingetragen werden. Ihr Rechtsanwalt kann daher ebenso die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung für Sie vornehmen!Vorsorgevollmacht – Was kostet sie?
Ihr Rechtsanwalt berät Sie umfassend und geht im Zuge der Errichtung der Vorsorgevollmacht auf Ihre persönlichen Bedürfnisse und Lebensumstände ein. Die Kosten für die Errichtung der Vorsorgevollmacht sind daher von Ihrem Einzelfall abhängig. Wir empfehlen Ihnen, im Vorfeld eine Honorarvereinbarung zu treffen.
Tipp: Bei der Errichtung einer Vorsorgevollmacht handelt es sich um einen bedeutenden Schritt in Ihrem Leben. Zu Ihrer Sicherheit sollte dabei kein wichtiges Detail außer Acht gelassen und mit großer Sorgfalt gearbeitet werden. Vereinbaren Sie daher einen Termin mit einem Rechtsanwalt, welcher mit seiner Expertise zur Verfügung steht und vor allem individuell auf Sie und Ihre Interessen eingeht.
Wie unterstützt mich meine Rechtsanwältin bzw mein Rechtsanwalt?
Ihre Rechtsanwältin/Ihr Rechtsanwalt
- berät Sie über die neue Rechtslage seit 1. Juli 2018
- informiert Sie, was mit einer Vorsorgevollmacht geregelt werden kann
- geht im Zuge der Beratung auf alle Aspekte Ihres Lebens ein, dh sowohl private als auch berufliche Angelegenheiten (insb bei Unternehmern) werden besprochen
- berät Sie in Ihrer Entscheidung, wen Sie bevollmächtigen wollen
- hilft Ihnen bei der schriftlichen Errichtung Ihrer Vorsorgevollmacht
- kümmert sich um die ordnungsgemäße, sichere Registrierung der Vorsorgevollmacht im ÖZVV
- kümmert sich um die Registrierung aller weiteren, unter Umständen eintretenden Änderungen und Entwicklungen in Zusammenhang mit Ihrer Vorsorgevollmacht im ÖZVV (Wirksamkeit, Beendigung, etc)
- informiert Sie über die anfallenden Kosten und hilft Ihnen, diese möglichst gering zu halten
Welche Fragen behandelt meine Rechtsanwältin bzw mein Rechtsanwalt im Rahmen einer Beratung?
- Wer kümmert sich um meine Wohnung/mein Haus?
- Wer erledigt meine Bankgeschäfte?
- Wer vertritt mich vor Behörden?
- Wer kümmert sich darum, dass ich ärztlich betreut werde?
- Wer stellt für mich Pensions- und Pflegegeldanträge?
- usw.
Die Informationsbroschüre zur Vorsorgevollmacht finden Sie hier.
Wie finde ich eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt?
Im offiziellen österreichischen Rechtsanwaltsverzeichnis finden Sie alle österreichischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Sie können darin nach bestimmten Kriterien (Tätigkeitsgebiet, Ort etc.) suchen und finden so Ihre perfekte Rechtsanwältin bzw Ihren perfekten Rechtsanwalt. Zum Rechtsanwaltsverzeichnis gelangen Sie hier.