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Reiserecht

Der Urlaub sollte die schönste Zeit des Jahres sein. Nicht immer aber entsprechen die Hochglanzfotos in den Katalogen der Reiseveranstalter der Realität. Wenn dem Hotelzimmer Balkon und Meerblick fehlen, wenn die Wasserspülung der Toilette ausfällt und das Hotel nicht direkt am Strand sondern 800 m entfernt liegt, trübt das die Urlaubsfreude.

Der Reiseveranstalter ist dazu verpflichtet, Sie zu entschädigen, wenn Mängel in der Unterkunft, der Verpflegung oder an seinen sonstigen angebotenen Leistungen auftreten. Die Höhe der Entschädigung hängt von der Art des Mangels ab und davon, in welchem Umfang der Urlaub dadurch beeinträchtigt wurde.

Die Rechtsprechung der Gerichte zu diesem Thema ist äußerst differenziert und entwickelt sich ständig weiter. Eine Prozessführung kann riskant sein. Sie sollten daher auf die Beiziehung eines Rechtsanwaltes nicht verzichten. Er kennt auf Grund seiner langjährigen Erfahrung die Rechtslage und kann auch die Risken eines allfälligen Gerichtsverfahrens einschätzen.


Anwaltsleistungen


Ihr Rechtsanwalt wird zunächst den Sachverhalt mit Ihnen ausführlich erörtern. Er wird mit Ihnen die Mängel im Einzelnen besprechen, das Beweismaterial sichten und die Rechtslage prüfen.

Er wird mit Ihnen besprechen, welche Ansprüche Sie stellen können, und zunächst außergerichtlich mit dem Reiseveranstalter verhandeln. Wenn die Beweislage für Sie ungünstig ist, wird er Ihnen raten, die vom Veranstalter angebotene Entschädigung anzunehmen. Sollte außergerichtlich keine Entschädigungsleistung zu erhalten sein, wird er Sie über das Risiko eines Gerichtsverfahren ebenso aufklären wie über die Erfolgsaussichten. Ist ein Prozess unvermeidlich, wird er für sie die Klage einbringen und Sie im Verfahren vertreten.

Durch seine umfassende Kompetenz ist jedenfalls gewährleistet, dass Ihre Rechte bestmöglich durchgesetzt werden.

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Rechtsgebiet
Reiserecht

Ein Familienvater buchte für sich, seine Gattin, seine minderjährige Tochter  und seine Mutter eine Pauschalreise in die Türkei. Der Katalog versprach ein ruhiges Familienzimmer mit 2 getrennten Schlafräumen, einer Minibar und Meerblick.
 
Vor Ort sah die Sache dann leider anders aus. Durch einen Buchungsfehler wurde aus dem Familienzimmer mit getrennten Schlafzimmern ein 4-Bett-Zimmer. Das „ruhige“ Zimmer war straßenseitig gelegen, vom Meer keine Spur. Auch die Minibar suchte man vergebens.

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der Reisevertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt worden war und sprach der Familie eine Preisminderung von 15% des Reisepreises zu, wobei als Orientierungshilfe die „Frankfurter Tabelle“ herangezogen wurde. Darüber hinaus erhielt die Familie € 500,-- als  Ersatz für entgangen Urlaubsfreuden nach §31e Konsumentenschutzgesetz, weil das Reisebüro, welches als Gehilfe des Veranstalters gilt, den Schaden durch die Fehlbuchung verschuldet hatte.

Um die Frage eines Entschädigungsanspruches oder die Durchsetzbarkeit verlässlich prüfen zu können, benötigt Ihr Rechtsanwalt von Ihnen nachfolgende Unterlagen:

  • Reisekatalog bzw. Prospekt
  • Reisevertrag
  • Schriftliche Dokumentation über die Mängel, die bereits im Urlaub erstellt und nach Möglichkeit dem Reiseveranstalter übergeben werden sollten.
  • Lichtbilder, die die Mängel beweisen können
  • Namen und Daten von Personen, die als Zeugen infrage kommen

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