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Insolvenzrecht

Die wirtschaftliche Situation eines Unternehmens oder auch einer Privatperson kann aufgrund widriger Umstände infolge Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit zur Insolvenz führen.

Die Bestimmungen der Insolvenzordnung und des Strafgesetzbuches verpflichten den Schuldner zur laufenden Analyse seiner wirtschaftlichen Situation und zur Einleitung eines Sanierungsverfahrens, falls die Insolvenzsituation nicht kurzfristig behebbar ist. Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder kann bei verspäteter Reaktion eine persönliche Haftung für Gesellschaftsschulden treffen.

Grundsätze:
Das Insolvenzverfahren wird von dem Grundsatz beherrscht, dass das gesamte Vermögen des Schuldners zur gleichmäßigen und verhältnismäßigen Befriedigung sämtlicher Gläubiger herangezogen wird. Je nach Verfahrensart liegt der Schwerpunkt in der bestmöglichen Befriedigung der Gläubiger oder in der wirtschaftlichen Erhaltung des Schuldners durch Sanierung.

Insolvenz eines Unternehmens:
Durch die Reform des Insolvenzrechts (Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010) wurden Konkurs- und Ausgleichsverfahren zu einem einheitlichen Insolvenzverfahren zusammengefasst. In diesem Verfahren gibt es neben dem Konkursverfahren ein gegenüber dem früheren Ausgleichsverfahren wesentlich attraktiveres Sanierungsverfahren, das mit oder ohne Eigenverwaltung des Unternehmers ausgestaltet sein kann.

Weiterhin besteht aber auch in einem Konkursverfahren die Möglichkeit, einen Sanierungsplan (früher: Zwangsausgleich) vorzulegen.

Insolvenz eines Privaten:
Das Schuldenregulierungsverfahren für Privatpersonen bietet die Möglichkeit einer Schuldenbefreiung auch gegen den Willen der Gläubiger, was in sonstigen Insolvenzverfahren nicht möglich ist. Allerdings sind Privatpersonen (jeder, der zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kein Unternehmen mehr betreibt, gilt als Privater) dazu verpflichtet, einen außergerichtlichen Aus-gleich zu versuchen und sich dies von der Schuldnerberatungsstelle bestätigen zu lassen.

Strafrechtliche Komponente:
Eine strafrechtliche Komponente liegt für Verantwortliche einer Insolvenz insbesondere in den Bestimmungen über Nichtzahlung von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (§§ 153c, 153d StGB) und betrügerische Krida (§ 156 StGB), Gläubigerbegünstigung (§ 158 StGB) und grobfahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§ 159 StGB).


Anwaltsleistungen


Masseverwalter:
Im gerichtlichen Insolvenzverfahren wird zumeist ein Rechtsanwalt zum Masseverwalter bestellt. Seine Aufgabe ist es, die wirtschaftliche Situation zu erfassen und durch profunde Rechtskenntnis die bestmögliche Abwicklung des Verfahrens zu gewährleisten. Er ist dabei vor allem dem Gericht und den Gläubigern gegenüber verantwortlich.

Vertreter des Schuldners:
Aus seiner Tätigkeit verfügt Ihr Anwalt über die notwendige Erfahrung zur Handhabe Ihrer konkreten Situation. Diese Erfahrung wird verstärkt aus seiner Vertretungsbefugnis vor Gericht und aus seiner Einbindung in das aktuelle Wirtschaftsleben.

Insolvenz eines Unternehmens:
Im Fall eines Unternehmenskonkurses erhebt Ihr Rechtsanwalt gemeinsam mit Ihnen die konkrete Situation des Unternehmens. Er weist Sie auf spezielle Rechtsfragen hin und führt dabei nicht selten zu einer erheblichen Korrektur Ihrer bisherigen Einschätzung. Auf dieser Grundlage kann er im Falle der Notwendigkeit den Antrag auf Insolvenz-Eröffnung stellen und während des Verfahrens optimal mit dem vom Gericht bestellten Masseverwalter zusammenarbeiten, um Ihre Interessen zu vertreten. Entscheidend sind die Leistungen Ihres Rechtsanwaltes insbesondere hinsichtlich der Ziele Ihre Existenzgrundlage zu sichern, bzw. einen Zwangsausgleich und damit den Fortbestand Ihres Unternehmens zu erreichen.

Privatinsolvenz:
Im Schuldenregulierungsverfahren (sogenannte "Privatinsolvenz") sichtet und ordnet Ihr Rechtsanwalt die Situation. Er tritt mit den Gläubigern in Kontakt und unternimmt einen außergerichtlichen Versuch eines Ausgleiches. Sollte dieser mangels Zustimmung der Gläubiger scheitern, erstellt Ihr Rechtsanwalt auf Grundlage einer seriösen Einschätzung Ihrer wirtschaftlichen Entwicklung einen Zahlungsplan und legt diesen gemeinsam mit dem Antrag auf Einleitung eines Schuldenregulierungsverfahrens bei Gericht vor. Durch seine Vertretung vor Gericht arbeitet er für die Zielsetzung, dass Sie nach einigen Jahren der Zahlungen, wodurch Ihre Gläubiger lediglich teilweise Befriedigung erlangen, einen wirtschaftlichen "Neustart" vornehmen können.

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Rechtsgebiet
Insolvenzrecht

  • Insolvenz eines Unternehmens

    Das Unternehmen ist nicht mehr in der Lage, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Die Forderungen des Finanzamtes, der Krankenkasse und von Lieferanten haften unberichtigt aus. Klagen sind anhängig. Zu anderen Verbindlichkeiten sind bereits Exekutionsverfahren anhängig. Neue Zahlungsaufforderungen langen ein. Eine vernünftige Vorausschau über die Entwicklung des Unternehmens begründet keine Hoffnung, die schon fälligen Verbindlichkeiten abzubezahlen und die entstehenden Kosten wie Löhne und ähnliches abzudecken.

  • Privatinsolvenz

    Eine Privatperson ist aufgrund von Krankheit, Kündigung, Scheidung, Eintritt eines anderen unvorhergesehenen Ereignisses oder auch nur unvernünftiger Lebensplanung in eine scheinbar aussichtslose Situation geraten, welche der oben geschilderten Situation des Unternehmens im wesentlichen gleicht.

    In beiden Fällen ist es ein gerechtfertigtes Interesse, zum Zweck der Existenzsicherung und einer geregelten Abwicklung rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

In Ihrer Eigenschaft als Unternehmer oder auch als Privatperson sollten Sie im Falle der dramatischen Verschlechterung Ihrer wirtschaftlichen Situation folgende Verhaltensregeln einhalten, um negative Rechtsfolgen zu vermeiden:

Fertigen Sie eine möglichst genaue Vermögensaufstellung an.

Stecken Sie nicht "den Kopf in den Sand". Wertvolle Zeit für eine konstruktive Lösung kann so verloren gehen.

Prüfen Sie bei der Entscheidung, ob Sie Hilfe in Anspruch nehmen oder den Versuch "durchzutauchen" unternehmen wollen, vernünftig und ohne eigene Schonung, ob tatsächlich berechtigte Aussicht besteht, die anstehenden Forderungen in nächster Zeit zur Gänze abzudecken und auch den inzwischen auftretenden Forderungen nachzukommen. Jegliche Selbsttäuschung kann hier schwerwiegende Folgen - insbesondere eine gerichtliche Bestrafung wegen Krida - und damit unabsehbare persönliche Folgen für Vermögen und Freiheit bedeuten. Wenden Sie sich im Zweifel daher eher zu früh als zu spät an Ihren Rechtsanwalt und nehmen Sie seine Beratung in Anspruch.

Sammeln Sie sämtliche Unterlagen und Aufstellungen über offene Forderungen von Gläubigern.

Wenn Sie der Auffassung sind, dass Forderungen Ihnen gegenüber unberechtigt sind, so sollten Sie sämtliche Unterlagen und Informationen sammeln, die Ihrem Rechtsstandpunkt dienen.

Stellen Sie Ihre derzeitige wirtschaftliche Situation und Ihre für die Zukunft absehbare wirtschaftliche Kapazität dar.

Beachten Sie, dass gesetzlich (§ 69 Abs 2 10) die Verpflichtung besteht, den Konkursantrag spätestens 60 Tage nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu stellen. Nach Ablauf dieser Frist droht die persönliche Verpflichtung zum Schadenersatz. Zögern Sie daher nicht, Ihren Rechtsanwalt aufzusuchen.

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