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Immobilienkauf

Die Schaffung von Eigenheim ist nach Gesundheit einer der größten Wünsche einer österreichischen Familie.

Der Erwerb einer Eigentumswohnung, eines Hauses oder eines Grundstückes ist meistens eine wichtige Entscheidung im Leben, die üblicherweise mit einer hohen finanziellen Belastung verbunden ist.

Der Kauf einer Immobilie birgt aber viele rechtliche Gefahren in sich, an die man kaum denkt. Eine eingehende rechtliche Beratung vor dem Kauf der Immobilie sowie die professionelle Abwicklung des Kaufes (Erstellen des Kaufvertrages, grundbücherliche Durchführung der Eigentumsübertragung, treuhändige Abwicklung der Kaufpreiszahlung) ist daher notwendig. Das Verwenden von standardisierten Musterverträgen berücksichtigt die im Einzelfall auftretenden Probleme meistens nicht ausreichend!


Anwaltsleistungen


Die rechtzeitige eingehende Beratung durch einen Rechtsanwalt vor dem Kauf der Immobilie kann Sie vor bösen Überraschungen bewahren. Professionelle treuhändige Abwicklung des Kaufes durch Ihren Rechtsanwalt kann Risiken vermeiden.

Im Rahmen der rechtlichen Beratung durch den Rechtsanwalt kann vor dem Kauf eines Grundstückes abgeklärt werden, ob dieses für den von Ihnen gewünschten Bau des Eigenheims überhaupt geeignet ist. Ist das Grundstück im Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesen? Welche Bauweise ist auf dem Grundstück zulässig? Ist das Grundstück mit Rechten Dritter (zum Beispiel Fahrtrechten, etc.) belastet?

Bereits vor dem Kauf der Immobilie, spätestens aber bei der Vertragsgestaltung, kann dafür Sorge getragen werden, dass der Käufer keine mit dem Grundstück verbundenen Verbindlichkeiten (Pfandrechte, Abgabenschulden, etc.) zu übernehmen hat.

Der Rechtsanwalt fungiert bei der Abwicklung eines Immobilienkaufes als Treuhänder sowohl für den Verkäufer, als auch für den Käufer; in dieser Funktion sorgt der Rechtsanwalt dafür, dass der Verkäufer rechtzeitig den Kaufpreis erhält und der Käufer gleichzeitig im Grundbuch als Eigentümer eingetragen wird.


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Sie wollen eine Eigentumswohnung kaufen. Mit dem Verkäufer wird – ohne Einschaltung eines Rechtsanwaltes – vereinbart, dass der Kaufpreis binnen 14 Tagen nach Kaufvertragsabschluss an den Verkäufer überwiesen wird. Gleichzeitig soll die Eintragung Ihres Eigentumsrechtes im Grundbuch veranlasst werden. Bei der beabsichtigten Eintragung Ihres Eigentumsrechtes müssen Sie bemerken, dass der Verkäufer leider ein Betrüger war, der das Grundstück bereits eine Woche, bevor er es Ihnen verkauft hat, schon jemand anderem verkauft hat. Dieser andere Käufer wurde zwischenzeitig im Grundbuch eingetragen, womit Sie selbst nicht mehr als Eigentümer eingetragen werden können. Als Sie daraufhin den Kaufpreis vom Verkäufer zurückfordern wollen, hat sich dieser längst nach Südamerika abgesetzt.

Ergebnis: Sie wurden nicht Eigentümer des Grundstückes, das für den Kauf angesparte Geld ist möglicherweise unwiederbringlich weg.

Bei einer Vertragsabwicklung durch einen Rechtsanwalt hätte dieser Fall vermieden werden können: Der Kaufpreis wäre von Ihnen auf ein vom Rechtsanwalt eigens für diesen Kaufvertrag eingerichtetes Treuhandkonto eingezahlt worden. Der Rechtsanwalt hätte den Kaufpreis nur dann an den Verkäufer weitergeleitet, wenn er sämtliche Urkunden, die für die Eintragung Ihres Eigentumsrechtes notwendig wären, in Händen gehabt hätte. Sobald festgestanden wäre, dass eine Eigentumseintragung für Sie nicht mehr möglich ist, hätte der Rechtsanwalt den Kaufpreis nicht an den Verkäufer ausbezahlt, sondern diesen an Sie samt den Zinsen des Treuhanderlages rücküberwiesen.

Zum Besprechungstermin bei Ihrem Rechtsanwalt nehmen Sie am besten mit:

  • Zur Errichtung eines Kaufvertrages wären idealerweise zur Erstbesprechung bereits folgende Informationen vorzubereiten:
  • Exakte Daten des Verkäufers und Käufers (Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Beruf, Anschrift);
  • Daten über den Kaufgegenstand (Eigentumswohnung, Haus, Grundstück) – zum Beispiel exakte Anschrift, möglicherweise grundbücherliche Einlagezahl und Katastralgemeinde (falls bekannt);
  • falls vorhanden: etwaige Schätzungsgutachten, etc.;
  • Auflistung von Inventar (Möbeln, etc.), das mitverkauft werden soll;
  • falls vorhanden: Unterlagen / Urkunden, (Alt-)Verträge über den Kaufgegenstand.

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