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Das neue Erbrecht - ab 1.1.2017

Was ändert sich im Erbrecht?
Hier finden Sie die wichtigsten Infos und Antworten auf die häufigsten Fragen!

Wissen Sie, welche Formvorschriften beim Testament zu beachten sind? Wie die gesetzliche Erbfolge geregelt ist? Wer ein Erbrecht hat und was genau das ist? Welchen Anspruch pflegende Angehörige haben? Wie sich eine Scheidung auf das Testament auswirkt? Wann ein Pflichtteil auszuzahlen ist? Oder unter welchen Voraussetzungen ein Pflichtteilsberechtigter enterbt werden kann?

Kaum jemand setzt sich mit diesen Fragen auseinander. Umso größer ist die (oft böse) Überraschung, wenn am Ende alles anders kommt, als eigentlich geplant. Um sicher zu stellen, dass Ihr letzter Wille auch wirklich in Erfüllung geht, sollten Sie rechtzeitig professionellen Rat einholen.

Die österreichischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte informieren Sie über die zahlreichen Neuerungen im Erbrecht und helfen Ihnen bei der korrekten Errichtung und sicheren Registrierung Ihres Testaments. 

In einer eigens eingerichteten Suchfunktion am Ende der Seite, können Sie mit einem Klick einen Rechtsanwalt in Ihrer Nähe finden.

Familienvermögen ist rascher verloren, als man denkt!

Die gesetzliche Erbfolge regelt zwar grundsätzlich die Verteilung des Vermögens nach dem Tod, die Errichtung eines Testaments zur speziellen Nachfolgeregelung ist aber nicht nur für Unternehmer, sondern auch für Privatpersonen zweckmäßig. Die Errichtung eines Testaments ohne Beiziehung eines Rechtskundigen ist in der Regel mit erheblichen Gefahren verbunden.

Mit 1. Jänner 2017 tritt ein Großteil der Regelungen des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015 in Kraft. Dieses Gesetz enthält nicht nur einige sprachliche Modernisierungen, sondern auch zahlreiche Neuerungen, die auf alle Todesfälle ab dem 1.1.2017 anzuwenden sind.

Hier finden Sie die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

  • Pflichtteilsberechtigte Personen

    Als Pflichtteil bezeichnet man jenen Mindestanteil am Erbe in Geld, den bestimmte Personen aus dem Nachlass des Verstorbenen bekommen müssen, auch wenn sie in einem Testament nicht bedacht wurden.

    Der Kreis jener Personen, die einen Anspruch auf einen Pflichtteil haben, wird ab 1.1.2017 eingeschränkt. Ein Pflichtteil steht dann nur noch den Nachkommen und der Ehegattin bzw dem Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw dem eingetragenen Partner des Verstorbenen zu. Eltern und weitere Vorfahren (zB Großeltern) haben keinen Anspruch auf ein Pflichtteil mehr.

    Der Pflichtteil beträgt  - wie bisher - die Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Er ist sofort mit dem Tod des Erblassers fällig und grundsätzlich in Geld zu leisten. Neu ist, dass er erst ein Jahr nach dem Tod des Erblassers eingefordert werden kann.

    Beispiel: Eine Witwe hinterlässt zwei Töchter. Mangels weiterer gesetzlicher Erben würden jeder Tochter nach gesetzlichem Erbrecht grundsätzlich 50 Prozent der Verlassenschaft zustehen. Sollte es ein Testament geben und die beiden Töchter nicht bedacht worden sein, beträgt die Pflichtteilsquote pro Tochter daher 25 Prozent und damit ein Viertel der Verlassenschaft in Geld.

    Damit ein Pflichtteilsberechtigter nicht um seinen Anspruch gebracht werden kann, werden auch alle unentgeltlichen Vermögenstransfers, die jemand vom Verstorbenen vor dessen Tod erhalten hat, zur Berechnung des Pflichtteils herangezogen. Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte werden immer mit eingerechnet, Schenkungen an Fremde hingegen nur, wenn sie in den letzten beiden Jahren vor dem Tod des Erblassers stattgefunden haben.

    Neu ist auch, dass Schenkungen zum Schenkungszeitpunkt zu bewerten sind, wobei ausschließlich eine Aufwertung mit dem Verbraucherpreisindex auf den Zeitpunkt des Todes vorzunehmen ist.

  • Stundung des Pflichtteils

    Eine wesentliche Änderung stellt die neue Möglichkeit der Stundung bzw Ratenzahlung des Pflichtteils dar. Eine Stundung kann dann entweder in der letztwilligen Verfügung (zB Testament) oder - auf Verlangen des Erben - durch das Gericht auf höchstens fünf Jahre vorgesehen werden. In besonderen Fällen kann dieser Zeitraum durch das Gericht auf maximal zehn Jahre verlängert werden. Ziel dieser Regelung ist es, der Zerschlagung von Familienbetrieben vorzubeugen, die aufgrund auszuzahlender Pflichtteilsansprüche in vielen Fällen drohen würde. Auch wenn der Erbe zB auf das Wohnhaus angewiesen ist, soll dadurch ein Notverkauf verhindert werden.

    Achtung: Im Falle einer Stundung stehen dem Pflichtteilsberechtigten gesetzliche Zinsen in Höhe von 4 Prozent pro Jahr ab dem Todestag zu!

  • Enterbung

    Mit der Erbrechtsreform werden neue Enterbungsgründe festgelegt. Bisher war der Entzug des Pflichtteils („Enterbung“) zB dann möglich, wenn der Pflichtteilsberechtigte den Verstorbenen zu Lebzeiten „hilflos gelassen“ hat oder ihm gegenüber eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, die mit mehr als einjähriger Strafdrohung belegt ist.

    Ab 1.1.2017 verwirkt man auch mit strafbaren Handlungen gegen Angehörige des Verstorbenen und groben Verletzungen der Pflichten aus dem Eltern-Kind-Verhältnis sein Erbrecht. Die „beharrliche Führung einer gegen die öffentliche Sittlichkeit anstößigen Lebensart“ ist hingegen künftig kein Enterbungsgrund mehr.

    Achtung: Eine Enterbung setzt auch künftig eine letztwillige Verfügung (zB Testament) voraus. Eine Beratung ist in diesem Fall unerlässlich!

  • Außerordentliches Erbrecht für Lebensgefährten

    Für Lebensgefährten wird ein „außerordentliches Erbrecht“ eingeführt. Das heißt: Gibt es keine gesetzlichen (zB Kinder) oder per Testament eingesetzte Erben, erbt automatisch der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin. Bisher hatten Lebensgefährten keinerlei Erbansprüche, konnten aber in einem Testament bedacht werden.

    Achtung: Voraussetzung für das außerordentliche Erbrecht ist, dass man mindestens drei Jahre im gemeinsamen Haushalt gelebt haben muss und der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes weder verheiratet war, noch in einer eingetragenen Partnerschaft gelebt hat.

    Beispiel: Der unverheiratete, kinderlose Verstorbene hat mit seiner Freundin vier Jahre lang zusammengewohnt. Er war Einzelkind, auch seine Eltern sind bereits verstorben. Da keine gesetzlichen Erben mehr am Leben sind, fällt der Lebensgefährtin die Verlassenschaft zur Gänze zu. Hätten die beiden zB lediglich zwei Jahre im gemeinsamen Haushalt gelebt, wäre die Verlassenschaft an den Staat gefallen („Aneignung durch den Bund“), da keine letztwillige Verfügung zugunsten der Freundin errichtet wurde.

    Tipp: Wenn Sie Ihre Lebensgefährtin oder Ihren Lebensgefährten als Erbin oder Erben einsetzen wollen, sollten Sie das auch künftig besser in einer letztwilligen Verfügung (zB Testament) regeln.

    Neu ist auch, dass das gesetzliche Vorausvermächtnis auf Lebensgefährten erweitert wird. Dies bedeutet, dass die Lebensgefährtin oder der Lebensgefährte nach dem Tod des Verstorbenen das Recht hat, vorerst in der gemeinsamen Wohnung weiter zu wohnen.

    Achtung: Die Rechte des Lebensgefährten aus dem Vorausvermächtnis sind zeitlich befristet und enden ein Jahr nach dem Tod des Verstorbenen!

  • Automatische Aufhebung von Testamenten durch Scheidung

    Neu ist auch, dass eine letztwillige Verfügung (zB Testament), die zugunsten des Ehepartners, des eingetragenen Partners oder des Lebensgefährten errichtet wurde, durch die rechtskräftige Scheidung bzw Auflösung der eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (unabhängig vom Verschulden) automatisch aufgehoben wird.

    Bisher wurde eine zugunsten des Ehepartners errichtete letztwillige Verfügung (zB ein Testament) nicht automatisch mit der Scheidung aufgehoben. Sie musste ausdrücklich widerrufen werden.

    Tipp: Wollen Sie, dass Ihre letztwillige Verfügung (zB ein Testament) zugunsten des Ehepartners, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten auch nach der Scheidung bzw Auflösung gültig bleibt, können Sie das bereits im Testament ausdrücklich festhalten.

  • Pflegevermächtnis

    Ab 1.1.2017 werden erstmals auch Pflegeleistungen naher Angehöriger als sogenanntes Pflegevermächtnis im Erbrecht berücksichtigt. Das Pflegevermächtnis ist für jene, dem Verstorbenen nahestehenden, Personen vorgesehen, die diesen in den letzten drei Jahren vor dessen Tod mindestens sechs Monate lang in nicht bloß geringfügigem Ausmaß (ab durchschnittlich mehr als 20 Stunden im Monat) gepflegt haben. Der Wert der Leistungen orientiert sich am Nutzen für den Verstorbenen, ohne Rücksicht auf den Wert der Verlassenschaft.

    Achtung: Ein Pflegevermächtnis steht nicht zu, wenn für die Pflegeleistungen ein Entgelt vereinbart war oder Zuwendungen gewährt wurden!

  • Neue Formvorschriften beim Testament

    Für letztwillige Verfügungen sind bestimmte Formvorschriften vorgesehen. Werden diese nicht eingehalten, ist die Verfügung nicht wirksam. Ab 1.1.2017 gelten neue, strengere Anforderungen an fremdhändige Testamente. Ein fremdhändiges Testament kann am Computer (Achtung: ausdrucken!), der Schreibmaschine oder auch handschriftlich von einer anderen Person verfasst und muss vom Erblasser eigenhändig unterschrieben werden.

    Neu ist:

    • Bei Errichtung Ihres Testaments müssen Sie Ihre Unterschrift mit einem handschriftlichen Zusatz bekräftigen (zB „Das ist mein letzter Wille.“).

    • Es müssen drei Zeugen ununterbrochen und gleichzeitig anwesend sein.

    • Die Identität Ihrer Zeugen muss aus der Urkunde hervorgehen (Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Adresse) und die Zeugen müssen mit einem eigenhändig geschriebenen Zeugenzusatz unterschreiben.

    Außerdem wird der Kreis der ausgeschlossenen Testamentszeugen erweitert. In Zukunft kommen auch Lebensgefährten, Vorsorgebevollmächtigte oder Machthaber von Bedachten nicht mehr als Zeugen in Frage.

    Neu ist auch, dass beim Nottestament künftig mündige Minderjährige als Testamentszeugen zugelassen sind. Außerdem wurde die besondere Testamentsform für besachwaltete Menschen abgeschafft.

    Achtung: Das Original Ihrer letztwilligen Verfügung (zB Testament) muss sicher (zB bei Ihrem Rechtsanwalt) verwahrt werden. Nach Ihrem Ableben gilt nur das Original!

    Tipp: Lassen Sie sich im Vorfeld von einem Rechtsanwalt beraten, um folgenschwere Fehler zu vermeiden. Ihr Rechtsanwalt unterstützt Sie bei der Errichtung Ihres Testaments, verwahrt es sicher und registriert es im Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte. So kann es im Verlassenschaftsverfahren aufgefunden werden.

  • Erben im Ausland

    Erben im Ausland

    Bereits seit 17. August 2015 ist die Europäische Erbrechtsverordnung in allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark, Großbritannien und Irland anwendbar. Sie regelt, welches Erbrecht bei internationalen Erbfällen anzuwenden ist. Seither wird nicht mehr an die Staatsbürgerschaft des Verstorbenen angeknüpft, sondern an seinen gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt des Todes.

    Beispiel: Eine Österreicherin lebt seit der Pension in Spanien und verstirbt dort. Im Verlassenschaftsverfahren ist daher spanisches Recht anzuwenden.

    Wollen Sie, dass stattdessen österreichisches Erbrecht angewendet wird, können Sie das durch Rechtswahl in Ihrer letztwilligen Verfügung (zB Testament) regeln.

    Tipp: Ihr Rechtsanwalt informiert Sie über Vor- und Nachteile einer Rechtswahl und unterstützt Sie bei der Errichtung Ihrer letztwilligen Verfügung (zB Testament).

    Ausführliche Informationen zur Europäischen Erbrechtsverordnung finden Sie hier.

Anwaltsleistungen

Die Beiziehung eines Rechtsanwaltes zur Testamentserrichtung vermeidet aufregende und kostenintensive Konflikte mit Familienmitgliedern. Falsches Enterben kann das ganze Familienvermögen kosten, Pflichtteilsklagen dauern oft Jahre mit erheblichem Aufwand, im schlimmsten Fall verfällt das Vermögen dem Staat.

Rechtsanwälte haben Erfahrung als Parteienvertreter vor Gericht. Das hilft, Regelungen so zu formulieren, dass sie Streit vermeidend wirken. Rechtsanwälte sind rechtskundige Berater, die nicht nur im Streitfall, sondern auch vorsorgend helfen, Ihre Rechte zu schützen und Geld zu sparen.

Eine rechtskundige Testamentserrichtung ermöglicht nicht nur formell und inhaltlich wirksame und klare Lösungen, sondern berücksichtigt auch mögliche Erben sowie Möglichkeiten einer allfällig gewünschten Einschränkung, Schenkungen zu Lebzeiten, die Berücksichtigung von Lebensgefährten, Regelungen über eine Mietwohnung usw.

Wie unterstützt mich meine Rechtsanwältin oder mein Rechtsanwalt in erbrechtlichen Angelegenheiten?

Ihre Rechtsanwältin oder Ihr Rechtsanwalt..

  • berät Sie über die aufgrund Ihrer Familien- und Vermögenssituation geeigneten letztwilligen Verfügungen - insbesondere im Hinblick auf die neue Rechtslage ab 1.1.2017.
  • informiert und berät Sie über beachtenswerte erbrechtliche Aspekte im Falle eines Umzuges in einen anderen EU-Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der neuen Bestimmungen der EU-Erbrechtsverordnung.
  • informiert Sie über die anfallenden Kosten und hilft Ihnen, diese möglichst gering zu halten.
  • verfasst formgerechte letztwillige Verfügungen.
  • kümmert sich um die ordnungsgemäße, sichere Registrierung Ihrer letztwilligen Verfügung im Testamentsregister (zB der österreichischen Rechtsanwälte).

Beratungspaket "Erbrechts-Check"

Im Rahmen der Aktion „Check Dein Recht“ haben die österreichischen Rechtsanwälte ein spezielles Beratungspaket, den „Erbrechts-Check“ geschnürt. Dabei soll in einem ersten Beratungsgespräch Klarheit über wesentliche Bestimmungen des Erbrechts geschaffen werden.

Welche Fragen behandelt der Rechtsanwalt im Rahmen des Beratungspakets?

• Welches Vermögen ist vorhanden?
• Gibt es pflichtteilsberechtigte Erben?
• Welche Zuwendungen hat ein Erbe zu Lebzeiten erhalten? Sollen Zuwendungen auf den Erbteil angerechnet werden?
• Welche Zuwendungen haben Dritte erhalten?
• Ergeben sich daraus Ansprüche pflichtteilsberechtigter Erben?
• Welche Formvorschriften müssen eingehalten werden?

Was kostet der Erbrechts-Check?

Die Kosten für den Erbrechts-Check betragen € 180,- (inkl. USt.). Alle Rechtsanwälte in Ihrer Nähe, die den Erbrechts-Check anbieten, finden Sie über ein spezielles Suchformular.

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Erbrecht

  • Lebensgefährtin

    Der unverheiratete, kinderlose Verstorbene hat mit seiner Freundin vier Jahre lang zusammengewohnt. Er war Einzelkind, auch seine Eltern sind bereits verstorben. Da keine gesetzlichen Erben mehr am Leben sind, fällt der Lebensgefährtin die Verlassenschaft zur Gänze zu. Hätten die beiden zB lediglich zwei Jahre im gemeinsamen Haushalt gelebt, wäre die Verlassenschaft an den Staat gefallen („Aneignung durch den Bund“), da keine letztwillige Verfügung zugunsten der Freundin errichtet wurde.

    Tipp: Wenn Sie Ihre Lebensgefährtin oder Ihren Lebensgefährten als Erbin oder Erben einsetzen wollen, sollten Sie das auch künftig besser in einer letztwilligen Verfügung (zB Testament) regeln.

  • Pflichtteil

    Eine Witwe hinterlässt zwei Töchter. Mangels weiterer gesetzlicher Erben würden jeder Tochter nach gesetzlichem Erbrecht grundsätzlich 50 Prozent der Verlassenschaft zustehen. Sollte es ein Testament geben und die beiden Töchter nicht bedacht worden sein, beträgt die Pflichtteilsquote pro Tochter daher 25 Prozent und damit ein Viertel der Verlassenschaft.

  • Ehegatten

    Der Verstorbene hinterlässt seine Ehegattin und seinen Bruder. Da er keine Kinder hat und auch seine Eltern bereits verstorben sind, steht hier der Ehegattin nach dem neuen gesetzlichen Erbrecht die gesamte Verlassenschaft zu. Es erfolgt keine Aufteilung zwischen ihr und dem Bruder.

    Achtung: Nach geltender Rechtslage wäre der Bruder Repräsentant der vorverstorbenen Eltern und würde daher an deren Stelle treten. Ab 1.1.2017 verdrängt das gesetzliche Erbrecht von Ehegatten nun jenes von Geschwistern und Großeltern eines kinder- und elternlosen Erblassers. Sollten Sie daher Ihre Geschwister als Erben einsetzen wollen, empfiehlt es sich, dies in einem Testament zu regeln.

  • Ehegatten und Kinder

    Der Verstorbene hinterlässt seine Ehegattin und zwei Töchter. Da Ehegatten neben Nachkommen 1/3 der Verlassenschaft erben, teilen sich die Töchter die verbleibenden 2/3 der Verlassenschaft.

    Der Verstorbene hinterlässt seine Ehegattin, seine Tochter Andrea sowie seine Enkel Paul und Jan. Die beiden sind Kinder der zweiten, bereits verstorbenen Tochter des Erblassers. Die Ehegattin erhält hier wieder 1/3, während sich die Enkel als Repräsentanten der vorverstorbenen Tochter des Verstorbenen die restlichen 2/3 der Verlassenschaft mit Andrea teilen. Andrea erhält 1/3, Paul und Jan jeweils 1/6.

  • Ehegatten und Eltern

    Der kinderlose Verstorbene hinterlässt seine Ehegattin und seine Mutter. Nach dem neuen gesetzlichen Erbrecht erbt die Ehegattin 2/3 neben der Mutter sowie 1/6 des vorverstorbenen Vaters.

    Anmerkung: Neu ist, dass der Anteil eines vorverstorbenen Elternteils dem Ehegatten zufällt. Sollten Sie dies nicht wünschen, empfehlen wir auch hier die Errichtung eines Testaments.

  • Pflichtteil des Ehegatten

    Die Verstorbene ist mit ihrer Familie, bestehend aus ihrem Ehegatten und ihren Eltern, zerstritten, weshalb sie eine Freundin zur Alleinerbin eingesetzt hat. Gäbe es kein Testament stünden nach gesetzlichem Erbrecht dem Ehegatten neben den Eltern 2/3 der Verlassenschaft zu. Die Eltern würden je 1/6 erben. Der Pflichtteil des Ehegatten beträgt daher 1/3. Die Eltern sind nach der neuen Rechtslage allerdings nicht mehr pflichtteilsberechtigt und erhalten in diesem Fall nichts.

  • Pflichtteil der Kinder bei Erbunwürdigkeit

    Der Verstorbene hinterlässt lediglich seine zwei Söhne Peter und Klaus. Im Testament hat er seine Freundin als Alleinerbin eingesetzt. Peter ist enterbt worden und selbst Vater einer Tochter. Letztendlich hat hier die Tochter als Repräsentantin von Peter genauso wie dessen Bruder Klaus Anspruch auf einen Pflichtteil in Höhe von einem Viertel der Verlassenschaft.

  • Lebensgefährte und Wohnung

    Der Verstorbene hinterlässt seine fünf Kinder aus einer bereits geschiedenen Ehe, seine Eltern und seine Freundin. Die Ex-Ehefrau erhält nichts, da die Auflösung der Ehe zum Verlust des gesetzlichen Erbrechts führt. Die fünf Kinder erben daher je 1/5. Die Eltern des Verstorbenen kommen nicht zum Zug, da die Kinder die Eltern vom gesetzlichen Erbrecht ausschließen. Da es gesetzliche Erben gibt, hat die Freundin hier kein Erbrecht von Gesetzes wegen, selbst wenn sie die Voraussetzungen einer Lebensgemeinschaft erfüllen würde.

    Als Lebensgefährtin hätte sie allerdings das Recht, zumindest für ein Jahr in der gemeinsamen Wohnung weiter zu wohnen. Dies ist in vielen Fällen wichtig, da verbleibende Lebensgefährten oft einer „Überbrückung“ bedürfen, bis sich eine neue Wohngelegenheit gefunden hat.

    Achtung: Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die beiden zumindest in den letzten drei Jahren im gemeinsamen Haushalt gelebt haben und der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes nicht verheiratet war. Sollten die Voraussetzungen allerdings nicht vorliegen, muss die Freundin schlimmstenfalls aus der Wohnung ausziehen. Wenn Sie dies verhindern wollen, sollten Sie eine entsprechende Regelung im Testament treffen.

Zur Errichtung eines Testamentes wären insbesondere vorzubereiten:

  • Aufstellung über vorhandenes Vermögen
  • vorhandene Verträge wie Erbverträge, Ehepakte usw
  • Auflistung der Familienmitglieder und Verwandtschaftsgrad einschließlich unehelicher Kinder
  • kurzes Konzept, wer nach Möglichkeit bedacht und allenfalls weniger erhalten soll - über die gesetzlichen Ansprüche werden Sie aufgeklärt
  • Personen, die eventuell Vermächtnisse erhalten sollen

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