Internationale Rechtsanwälte
International tätige Rechtsanwälte dürfen in Österreich gewerbsmäßig Rechtsdienstleistungen nur in Form der Erteilung von Rechtsberatung über das nationale Recht ihres Heimatstaats und internationales Recht, ausgenommen das Recht des Europäischen Wirtschaftsraums und der Europäischen Union, wie ein in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragener Rechtsanwalt erbringen, wobei sie den sich aus den Bestimmungen dieses Teils ergebenden Beschränkungen unterliegen.
Zur Erbringung einer Rechtsdienstleistung dürfen sich international tätige Rechtsanwälten nur auf Ersuchen eines Klienten zeitlich beschränkt zur Erbringung einer genau umgrenzten Dienstleistung in Österreich aufhalten.
International tätige Rechtsanwälte haben die Berufsbezeichnung, die sie im Heimatstaat nach dem dort geltenden Recht zu führen berechtigt sind, mit einem Hinweis auf den Zulassungsort zu verwenden und die Berufsorganisation, der sie im Herkunftsstaat angehören, anzugeben.
Vor der Erbringung einer Rechtsdienstleistung in Österreich haben international tätige Rechtsanwälte die jeweils zuständige Rechtsanwaltskammer schriftlich zu verständigen.
Im Rahmen dieser Aufsichtspflicht kann die zuständige Rechtsanwaltskammer von international tätigen Rechtsanwälten den Nachweis ihrer Berechtigung verlangen.
Die Bezeichnung „international tätiger Rechtsanwalt“ darf weder als Berufsbezeichnung noch in der Werbung verwendet werden.