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Regierungsvorlage zum Strafprozessreformgesetz: Rechtsanwälte fordern dringend Korrekturen bei Beschuldigten- und Geschädigtenrechte

Auf einer gemeinsamen Pressekonferenz im Wiener Café Landtmann, forderten heute, 15. 9., der Österreichische Rechtsanwaltskammertag (ÖRAK) und die Vereinigung Österreichischer StrafverteidigerInnen (VÖStV) Verbesserungen der Regierungsvorlage zum Strafprozessreformgesetz in punkto Beschuldigten- und Geschädigtenrechte. Die Notwendigkeit dieser geforderten Korrekturen bekräftigt Dr. Gerhard Benn-Ibler, Präsident des ÖRAK: "Der Strafprozess ist die Visitenkarte eines Rechtsstaates. Hier zeigt sich, wie ernst es ein Staat mit den Rechten seiner Bürger tatsächlich nimmt. Die Rechte der Beschuldigten und Geschädigten sind nach der jetzigen Regierungsvorlage in unverzichtbaren Punkten zu gering bzw. nicht durchsetzbar gestaltet, als dass von einer effektiven Verteidigung bzw. Vertretung der Geschädigten die Rede sein kann. Ich fordere daher in diesen gravierenden Punkten noch dringend Korrekturen."

Welche konkreten Forderungen die Rechtsanwaltschaft erhebt, haben die Vertreter des ÖRAK (Dr. Elisabeth Rech) und der VÖStV (Dr. Richard Soyer) in der heutigen Pressekonferenz deponiert.

Für Dr. Elisabeth Rech völlig inakzeptabel und mit dem Wesen einer effektiven Verteidigung unvereinbar ist, dass Sicherheitsbehörden darüber entscheiden können, inwieweit dem Beschuldigten Verteidigungsrechte zugestanden werden. Damit wird in Wahrheit das Korrektiv zu den Verfolgungsbehörden - die Verteidigung - von diesen selbst außer Kraft gesetzt. Rech: "Wenn es tatsächlich im Belieben der Sicherheitsbehörden steht, in ihnen opportun erscheinenden Fällen ein vertrauliches Gespräch zwischen Verteidiger und Mandanten zu verhindern, den Verteidiger von der Vernehmung auszuschließen bzw. nicht auf ihn zu warten oder ihn als unnötig zu befinden, ist eine effektive Verteidigung und damit ein faires Verfahren nicht mehr gegeben."

Auch Richard Soyer verwehrt sich gegen die Regierungsvorlage, die ermöglicht, dass Kriminalbeamte Rechtsanwälte bei der Vernehmung ausschließen können, wenn "ihre Anwesenheit die Ermittlungen beeinträchtigen könnte." Eine solche Regelung ist angesichts eines aktuellen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs ein sachlich nicht begründete Verschlechterung des Ist-Zustandes. Darüber hinaus fordert die Anwaltschaft eine uneingeschränkte Akteneinsicht in Haftfällen und ein wirksames Beweisantragsrecht schon im Vorverfahren. Soyer: "Es ist ein Trugschluss zu glauben, dass eine schwache Verteidigung der Wahrheitsfindung förderlich ist."

Auch die Dauer der polizeilichen Verwahrungshaft ist ein Grund zur Beanstandung. Es sieht vor, den Festgenommen nicht unverzüglich einem Richter vorzuführen, sondern nur "ohne unnötigen Aufschub, längstens aber binnen 48 Stunden" in die Justizanstalt einzuliefern. Soyer: "Die Übernahme dieser aus dem Postkutschen-Zeitalter (1873) stammenden Höchstfrist ist sachlich nicht mehr zu rechtfertigen."

Für die Rechtsanwaltschaft inakzeptabel ist außerdem die Teilung der Geschädigten in zwei Klassen. Rech: "Es ist logisch nicht nachvollzieh-bar, warum gerade in juristisch hochkomplizierten Fällen - etwa Betrugsverfahren - Geschädigte keinen Anspruch auf Vertretung durch einen Rechtsanwalt haben sollen. Dadurch käme es zu der dem Opferschutzgedanken widersprechenden Situation, dass gerade finanziell schlechter gestellte Menschen, die dringend einen Rechtsanwalt benötigen, um bereits im Strafverfahren ihre Schadenersatzansprüche durchzusetzen, auf diese Unterstützung verzichten müssen. Statt dessen sind sie gezwungen, ein weiteres (Zivil)Verfahren zu führen, das Zeit, Nerven und Geld kostet."

Die Rechtsanwaltschaft fordert daher:
- einen rechtlichen Anspruch des Beschuldigten, ab seiner Festnahme einen Verteidiger beizuziehen - sofern er einen solchen aufgrund seiner finanziellen Situation nicht bezahlen kann auf Kosten des Staates. Ein Anwaltlicher Notdienst, eingerichtet bei den Rechtsan-waltskammern soll diese Aufgabe wahrnehmen;
- ausnahmslos ein vertrauliches unüberwachtes Gespräch zwischen Verteidiger und Beschuldigten vor der Vernehmung durch die Sicherheitsbehörden;
- aktive Anwesenheit des Verteidigers bei Vernehmungen durch Si-cherheitsbehörden über Wunsch des Beschuldigten;
- Beweisverwertungsverbot bei rechtswidrigen Handlungen der Si-cherheitsbehörden auch in diesem Bereich;
- Gleichbehandlung von Geschädigten und damit Anspruch auf Vertretung durch einen Rechtsanwalt (Verfahrenshilfe).

Rückfragenhinweis:
S. Pöhacker, comm:unications,
Agentur für Text, PR & Events, Tel. 01/ 315 14 11-0

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