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Anwaltschaft für die Beibehaltung des Weisungsrechts - Verantwortlichkeit des Justizministers muss gewahrt bleiben

Wien, 29.01.2000: Die Präsidenten der Rechtsanwaltskammern haben bei ihrer letzten Sitzung die Ergebnisse der im Parlament abgehaltenen Enquete eingehend erörtert und sprachen sich einstimmig für die Beibehaltung des Weisungsrechtes des Justizministers aus.

Die österreichische Bundesverfassung sieht als ein Grundprinzip vor, daß die gesamte Verwaltung aufgrund der Gesetze auszuüben ist (Legalitätsprinzip), und sichert dieses durch eine Hierarchie der Weisungsbefugnis. An der Spitze der Verantwortlichkeit steht die Person des Bundesministers, der selbst wiederum dem Parlament jederzeit Rede und Antwort stehen muß, durch das Parlament abge-setzt und unter Anklage gestellt werden kann. Diese Verantwortlichkeit des Bundesministers setzt voraus, daß er die Möglichkeit hat, durch Weisungen (allgemeine und besondere), Erlässe und ähnliches mehr Einfluß auf die Anklagebehörde zu nehmen. Dies bedeutet einerseits, daß er Vorhaben der Staatsanwaltschaft genehmigen, also die Verfolgung eines Bürgers anordnen, und andererseits auch eine solche Verfolgung hintanhalten kann. In beiden Fällen hat der Bundesminister die Rechtsordnung des Staates zu beachten, also für eine berechtigte Verfolgung zu sorgen, aber auch eine unberechtigte - etwa weil die Verdachtsmomente nicht ausreichen - hintanzuhalten. Dieses System wäre durchbrochen, wenn eine ad personam weisungsfrei gestellte Staatsanwaltschaft ohne jede Kontrolle eingerichtet würde.

Der Vorschlag, ein neues oberstes Organ der Staatsanwaltschaft - einen Bundesanwalt - zu schaffen, hätte einerseits zur Folge, daß dem Bundesminister ein Teil seiner Verantwortlichkeit genommen wird, und andererseits, daß Entscheidungen letztlich von einer Person getroffen werden, die keiner Kontrolle unterliegt. Daß dieser Person in ihrer Letztverantwortung auch die Dienstaufsicht über Staatsan-wälte zustehen müßte und wohl auch das Besetzungsrecht, zeigt auf, daß in einer nicht zu verantwortenden Breite das Legalitätsprinzip durchbrochen würde. Verschärft wird die Situation durch die Auffassung, daß das neue Organ an der Spitze der Staatsanwaltschaft unter Mitwirkung der Organe der Rechtspflege (Staatsanwälte und Richter) auf zumindest sechs, möglicherweise auf zehn Jahre bestellt werden soll. Selbst wenn der zu schaffende Bundesanwalt durch ihm auferlegte Berichtspflichten der Kontrolle des Parlaments unterstellt werden soll, würde seine Weisungsfreiheit und damit verbundene Unabhängigkeit im Gegensatz zu dem Bundesminister in weitaus geringerem Maße unter Kontrolle der Öffentlichkeit stehen. Der auch politisch verantwortliche Minister dagegen steht täglich im Rampenlicht der Öffentlichkeit und ist jenen verantwortlich, die ihn berufen haben, die ihrerseits wieder den Bürgern, die bei Wahlen über den Wert der geleisteten Arbeit entscheiden, Rechenschaft schulden.

Aus all diesen Überlegungen spricht sich die österreichische Rechtsanwaltschaft für die Beibehaltung des Weisungsrechtes aus, allerdings begleitet durch ein verbessertes „Berichtswesen“ gegenüber dem Parlament. Die Letztverantwortlichkeit des Justizministers muß bestehen bleiben, so Dr. Klaus Hoffmann, Präsident des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages.

Rückfragen:

Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
Präsident Dr. Klaus Hoffmann
Rotenturmstraße 13
A-1010 Wien
Tel: 01/535 12 75
Fax: DW 13

E-Mail: rechtsanwaelte@oerak.at

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